Der eingetragene Verein, e.V.
Die folgenden praktischen Anleitungen und Überlegungen beziehen sich auf den Regelfall der Gründung eines Vereins, als im Sinne Artikel 9 des Grundgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches „auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung“
-mit überwiegend ideeller Ziel- und Zwecksetzung,
-der in das Vereinsregister eingetragen werden soll
-damit als e.V. und juristische Körperschaft volle Rechtsfähigkeit erlangt
-und schließlich auch auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abzielt