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Gemeinnützigkeit in Krisenzeiten

08. April 2020 | von Tom
Neues

Zweifelsfrei dient das ehrenamtliche und nicht-kommerzielle Engagement, wie es z.B. im Rahmen des Projektes maker vs virus entfaltet wird, dem Gemeinwohl. Gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine) stellen lokal her, was der globalisierte Markt nicht mehr hergibt und helfen pragmatisch dort, wo eine Katastrophe droht. Was dem Gemeinwohl dient, ist aber nicht gleichzeitig auch gemeinnützig.

Steuerbegünstigte Mittel dürfen nur im gemeinnützigen Sektor eingesetzt werden. Krankenhäuser dürften also nur dann mit Gesichtsschilden und anderen behelfsmäßigen Gütern beschenkt werden, wenn sie selber gemeinnützig sind. Aber nur rund ein Drittel der Gesundheitseinrichtungen in Deutschland ist gemeinnützig verfasst.

Den Helfenden nun diese Unterscheidung abzuverlangen wäre nicht nur amoralisch, sondern schlicht nicht praktikabel.

Wo kein Kläger, da kein Richter und momentan kräht kein Hahn danach. Wenn die Corona-Krise aber in ein paar Jahren Geschichte ist und die gemeinnützigen Organisationen ihre Steuererklärungen einreichen, könnten die Behörden des Finanzministeriums eben diesen Umstand monieren und ggf. die Gemeinnützigkeit entziehen. Diese hätte im schlechtesten Fall Steuernachzahlung für sämtliche Umsätze mehrerer Jahre zur Folge. Das kann das Aus für Vereine und den Ruin für Vorstände bedeuten.


Auf Anfrage zur Klärung hat sich das Bundesministeriums für Finanzen nun - wie wir finden - konstruktiv positioniert:

 

[…]

vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium der Finanzen.

Die aufgrund der Corona-Krise verordneten Einschränkungen sind eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind.

Dieses Engagement soll nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Daher arbeiten die Steuerverwaltungen von Bund und Ländern an einer Lösung, um den ehrenamtlich Engagierten und den steuerbegünstigten Organisationen Rechtssicherheit zu geben.

Die Steuerverwaltungen von Bund und Ländern haben schon in anderen Situationen wie z. B. der sogenannten „Flüchtlingskrise“ pragmatische Verwaltungslösungen gefunden, die die berechtigen Anliegen aller Beteiligten aufgenommen haben. Das Bundesministerium der Finanzen wird daher nach zeitnaher Abstimmung mit den Ländern entsprechende Hinweise auf seiner Homepage im Internet veröffentlichen.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgerreferat
________________________
Referat L C 4
Bundesministerium der Finanzen

[…]

 

Der Bezug auf die sog. „Flüchtlingskrise 2015“ meint, dass damals geltendes Recht teilweise außer Kraft gesetzt wurde. Hierzu gab es diverse Erlasse der Finanzverwaltung. Wesentlich war eine Regelung vom 22.09.2015, die u.a. erlaubte, dass gemeinnützige Körperschaften unabhängig von ihrem Zweck (also z.B. auch ein Sportverein) aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht Flüchtlingshilfe betreiben durften.

Es liegt nun am Bundesministerium für Finanzen, auf die konkrete Situation zugeschnittene Regelungen zu finden. Dazu:

BMF v. 09.04.2020 - Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene.pdf

FAQ Corona-Steuern

 

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay